WEIT>>SICHTEN – DER PODCAST VON AFILEON
Steuerpflicht in Deutschland: Wohnsitz statt Staatsbürgerschaft
05. November 2026 · 24 Minuten · Experten Update · Prof. Dr. Stephan Knabe und Lars Kelterborn
Shownotes
In dieser Ausgabe von Weit>>sichten spricht Prof. Dr. Stephan Knabe mit Lars Kelterborn (Rechtsanwalt/Steuerberater, LHP Gruppe) über die Grundlagen der deutschen Steuerpflicht. Im Zentrum steht die Frage, woran die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland tatsächlich anknüpft – und warum viele verbreitete Annahmen dazu nicht zutreffen. Lars Kelterborn erläutert die Definition des Wohnsitzes, die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts, typische Missverständnisse rund um die '183-Tage-Regel' und die Besonderheiten bei Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften. Außerdem geht es um die Besteuerung von Gehältern und Gewinnausschüttungen bei Auslandsgesellschaften, die Wegzugsproblematik, die Rolle der Staatsangehörigkeit im Erbschaftsteuerrecht sowie die Grundzüge der Hinzurechnungsbesteuerung. Ein Gespräch für alle, die grenzüberschreitend leben, arbeiten oder unternehmerisch tätig sind und Klarheit über ihre steuerlichen Pflichten in Deutschland gewinnen möchten.
Lars Kelterborn: Wo die Zahnbürste steht. Äh, und da, wo ich dann die Verfügungsmacht, also Schlüsselgewalt über die Räume habe, um an meine Zahnbürste zu kommen.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Das ist interessant, weil tatsächlich das hundertdreiundachtzig Tage Mysterium halt immer wieder genannt wird. Das kommt ja aus den Doppelbesteuerungsabkommen. Herzlich willkommen zu Weitsichten, dem Podcast von Afileon. Heute zu Gast habe ich Lars Kelterborn. Er ist Partner von LHP Tax in Köln und in Zürich. Er ist Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachberater für internationales Steuerrecht. Also er kennt sich sowohl in Deutschland aus als auch in, im Ausland. Herzlich willkommen, Lars.
Lars Kelterborn: Vielen Dank, Stephan.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Wie, ich habe ein, ein Thema, das sich aus vielen anderen Gesprächen ergeben hat. Es gibt offensichtlich viele Missverständnisse darum: Woran knüpft eigentlich die Steuerpflicht in Deutschland an? Wann bin ich in Deutschland steuerpflichtig und wann bin ich es nicht? Kannst du da uns aufklären?
Lars Kelterborn: Ja, Stephan, ich hör da in Beratungsgesprächen wöchentlich, äh, immer ganz, ganz abenteuerliche, äh, Grundsätze, die in irgendwelchen Foren kursieren und wo man dann mit einer ganz gesicherten, äh, Vorstellung, wie's denn eigentlich ist, äh, bei uns im Beratungsgespräch landet. Und ich bin jedes Mal schockiert, dass diese Vorstellung so weit von der rechtlichen Wirk, äh, Wirklichkeit ab, äh, abweicht. Denn die Besteuerungspflichten, äh, in der Bundesrepublik, äh, hängen nicht an der Staatsbürgerschaft, sondern am Wohnsitz.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: Ähm, und Wohnsitz heißt dann, äh, nach der Definition jeder umbaute Raum, äh, der zum Leben geeignet ist, äh, der einigermaßen fest, äh, mit dem Boden verbunden ist. Wobei das Hausboot an der Spree kann auch ein Wohnsitz sein.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Mhm.
Lars Kelterborn: Das ist nicht fest verbunden, äh, aber das, das war's dann auch schon. Und, äh, ja, die Absicht haben, diesen Wohnsitz zu nutzen oder ihn auch wieder aufzusuchen. Was, äh, du wahrscheinlich auch häufig hörst, ist die quantitative Komponente.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: Also es kommt nicht und das ist der Punkt, den ich eben machen wollte, ähm, den, äh, die Mandanten dann häufig, äh, sich falsch vorstellen oder falsche, völlig falsche Informationen haben. Quantitative Komponente kennt das Gesetz nicht. Das heißt, es macht keinen Unterschied, ob ich dreihundertfünfundsechzig Tage, äh, die Wohnung nutze, hundertdreiundachtzig Tage, das ist ja immer das, was wir hören in den Gesprächen.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: „Ich bin weniger als hundertdreiundachtzig Tage in Deutschland, also bin ich doch nicht steuerpflichtig."
Prof. Dr. Stephan Knabe: Genau.
Lars Kelterborn: Äh, nein, leider ist das nicht so. Es reicht ein Tag. Ja? Und es reicht, äh, unser Bundesfinanzhof hat mal in einer sehr illustren, äh, Entscheidung gesagt: Da, wo die Zahnbürste steht, äh, und da, wo ich dann die Verfügungsmacht, also Schlüsselgewalt über die Räume habe, um an meine Zahnbürste zu kommen, äh, dort habe ich meinen Wohnsitz. Und, ähm, gibt mehrere, äh, Entscheidungen auch mit, mit prominent im Hintergrund, egal ob das Sportler oder Models oder Fernsehmoderatorinnen sind, äh, ähm, wo ganz klar gesagt wurde, es reichen wenige Tage im Jahr. Äh, die Wohnung gehört mir, sie ist gemietet oder sie ist mir in sonstiger Weise zur Nutzung überlassen. Ich hab also, wie wir Juristen sagen, die Verfügungsmacht über diese Räumlichkeiten und, äh, ich habe die Absicht, äh, diese zu nutzen. Äh, und dann reicht, wie gesagt, auch ein Tag im Jahr, um den Wohnsitz zu begründen und damit die unbeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Das ist interessant, weil tatsächlich das hundertdreiundachtzig Tage Mysterium halt immer wieder genannt wird. Das kommt ja aus den Doppelbesteuerungsabkommen. Was ist denn im Gegensatz dazu, um das mal ein bisschen zu veranschaulichen, eben grad keine Wohnung? Also was kann man denn noch tun, wenn man jetzt tatsächlich viel im Ausland ist und man will seine Eltern besuchen? Was ist, äh, okay? Also was greift dann eben noch nicht als Wohnung, ähm, und, äh, würde sozusagen gesetzeskonform keine Steuerpflicht in Deutschland aus, äh, äh, auslösen?
Lars Kelterborn: Ja, die, die Möglichkeiten gibt's natürlich auch. Wir sollten bei der, bei dem Thema Wohnsitz und, und Steuerpflicht den gewöhnlichen Aufenthalt ergänzen. Also auch der gewöhnliche Aufenthalt führt zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik. Ähm, was nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, sind klassischerweise Besuchsaufenthalte, äh, Ferienaufenthalte in Räumlichkeiten, wo man eben keine dauerhafte Verfügungsmacht hat. Ähm, das ist das Hotelzimmer. Das Airbnb, äh, das Haus der Eltern, äh, ohne dass man Schlüsselgewalt dauerhaft hat. Aber das sind so Grenzfälle, äh, wo die Finanzverwaltung natürlich mit viel Argwohn draufschaut, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis da ist und man sagt: "Ich wohne da nicht, ähm, weil ich wohne im Ausland", äh, dann sind das Dinge, die sehr häufig dann auch intensiver beleuchtet werden. Da stellt sich dann auch mal jemand, äh, vor das Haus oder vor die Wohnung, äh, und beobachtet, äh, informell oder Nachbarn werden befragt. Ähm, auch das, äh, habe ich im Beratungsalltag sehr, sehr häufig. Ähm, und wenn's dann zum Schwur kommt bei einem Gerichtsverfahren, wo es dann darum geht, äh, ist da ein Wohnsitz oder kein Wohnsitz, ähm, und, äh, die Nachbarn haben dann erklärt: „Ja, ja, der ist doch jede Woche hier oder der kommt einmal im Monat, äh, und der hat da auch noch sein Zimmer“, ähm, dann, dann wird es natürlich eng und dann hat man auch ganz schnell das Steuerstrafrecht am Hals.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Also es hilft nicht, einfach nicht die Zähne zu putzen, sondern man sollte dann tatsächlich auch nicht dauerhaft anwesend sein.
Lars Kelterborn: Man kann noch, ich, ich kann sogar noch einen draufsetzen.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: Also gerade, äh, im Fall einer bekannten Fernsehmoderatorin war es so, dass sie, äh, in der Schweiz lebte, für die Drehs, äh, nach Deutschland gekommen ist und sich in einem schönen Hotelzimmer ihr Zimmer nach ihrem Gusto hat einrichten lassen.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ah.
Lars Kelterborn: Ähm, und, äh, da würde man sofort sagen, Hotelzimmer kann kein gewöhnlicher Aufenthalt sein.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: Wohnsitz, äh, schon gar nicht. Es sei denn, äh, der berühmte Sänger aus Hamburg, der im Hotel Atlantic, äh, äh, seine Wohnung hat. Das ist vielleicht was anderes, aber wenn man sich so wie die Fernsehmoderatorin das Hotelzimmer dann so einrichten lässt, das ständig nutzt, dann kann das auch ein gewöhnlicher Aufenthalt werden und damit Steuerpflichten begründen. Die JVA übrigens auch, Stephan, oder das Krankenhaus.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Gut zu wissen.
Lars Kelterborn: Ja.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Keine Option.
Lars Kelterborn: Auch das können Orte sein, wo man einen gewöhnlichen Aufenthalt dann begründet.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja, wunderbar. Also ich merke schon, internationales Steuerrecht ist sehr bunt. Ja, da gibt es viele verschiedene Varianten. Jetzt gibt es ja so was Ähnliches wie den Wohnsitz und den, äh, äh, Aufenthalt auch bei Unternehmen. Also, äh, wir haben ja die Frage zu stellen: Äh, habe ich in dem Unter-- habe ich in Deutschland eine Betriebsstätte, einen Anknüpfungspunkt für das Steuerrecht? Wie ist das denn da?
Lars Kelterborn: Auch da werde ich mit sehr vielen Fehlvorstellungen konfrontiert. Sehr beliebt, äh, in der Beratungspraxis sind natürlich, äh, ausländische Kapitalgesellschaften mit, äh, dem Sitz in irgendeiner Steueroase oder es muss gar keine Steueroase sein. Es kann einfach ein steuerlich attraktives Umfeld sein. Aber weil es so schön plakativ ist, nehmen wir ruhig die, die Gesellschaft in, in, in Dubai, äh, die dort ihren Sitz hat, äh, und dort gegründet wurde. Der Unternehmer selber seine Geschäfte aber hier in Deutschland, äh, äh, führt, äh, für diese Dubai-Gesellschaft. Und da ist unser deutsches Steuerrecht eben so, dass die steuerlichen Pflichten nicht nur am Sitz der Gesellschaft begründet werden. Das ist so im Körperschaftssteuergesetz, ähm, sondern auch parallel und gleichwertig daneben am Ort der Geschäftsleitung.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Mhm.
Lars Kelterborn: Wenn eine ausländische Gesellschaft, sei sie in Dubai, in Delaware oder auf Zypern, eben hier aus Deutschland heraus geführt wird-
Prof. Dr. Stephan Knabe: Mhm.
Lars Kelterborn: -dann begründet das den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland und damit die Körperschaftsteuerpflicht, die unbeschränkte in Deutschland.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: Davon zu unterscheiden haben wir dann Betriebsstättenthematik, äh, wenn ich das noch ergänzen darf. Äh, eine Betriebsstätte hier in Deutschland ist eben nicht, äh, nur das, was, was wir so kennen, äh, die, die große Lagerhalle, äh, oder eine Produktionsstätte. Ähm, auch da gibt es, äh, viele Betriebsstätten, die nicht erkannt werden. Also nicht aus böser Absicht, sondern weil man schlicht und ergreifend unterschätzt, ähm, wenn ausländische Unternehmen hier am deutschen Markt, äh, tätig werden. Wir haben einen relativ großen Markt innerhalb der EU, ähm, und hier, äh, Vertreter nach Deutschland schicken, die mit der nötigen Rechtsmacht ausgestattet sind, also die vertretungs, im rechtlichen Sinne vertretungsberechtigt sind, die, die per Vollmacht dann auch Verträge abschließen können, äh, und das fleißig tun in Deutschland, ähm, ohne dass da irgendeine feste Einrichtung da ist. Kann ich, äh, kann ich eine Betriebsstätte dann eben hier begründen. Oder wenn wir jetzt an die, an die IT denken, äh, oder an, an andere Dinge, dann reicht manchmal ein Serverraum, der, äh, der hier in Deutschland, äh, betrieben wird. Das ist dann die, äh, viel beachtete Serverbetriebsstätte, ähm, und das löst steuerliche Pflichten und steuerliche Folgen, äh, aus. Bauindustrie ist auch ein sehr, sehr, äh, ja sensibiles, äh, Gebiet, wenn wir über Betriebsstätten nachdenken. Äh, mobile Baustellen. Wenn hier Straßen, Autobahnen gebaut werden, dann wird das nicht nur von deutschen Unternehmen, sondern auch von ausländischen Unternehmen gemacht. Und wenn diese, äh, Baubetriebsstätten dann, äh, lange genug betrieben werden, von, äh, denselben Arbeitern lange genug betrieben werden, mehr als ein halbes Jahr, dann hängen da steuerliche Pflichten in Deutschland dran.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Also das ist auf jeden Fall etwas, was, äh, unerwartet kommt, dass man unter Umständen ein Unternehmen hat, was gar keine Installation in Deutschland hat, aber eben einen Vertreter, der schließt Verträge ab und dann gibt es auf einmal eine Betriebsstätte, obwohl es keine, keinen Ort gibt, wo sich das direkt verorten lässt. Ein spannendes Thema. Ähm, gibt es denn eine legale Möglichkeit, als deutscher Unternehmer im Ausland eine Kapitalgesellschaft zu errichten und die dann nicht in Deutschland steuerpflichtig ist? Oder führt das über kurz oder lang immer zu einer Steuerpflicht in Deutschland?
Lars Kelterborn: In der Praxis hängen diese Gesellschaften, äh, von, von der Umsetzung häufig an der Art des Geschäfts. Ähm, wenn ich ein, äh, betreuungsintensives, äh, Geschäftsha-Geschäft habe aus Sicht des, des Geschäftsführers, des Geschäftsinhabers, also wenn ich, wenn ich viel, äh, äh, vor, vor Ort sein muss, äh, dann ist es, ähm, ist es schwierig, äh, das dann umzusetzen. Äh, wenn ich aber eine ausländische Gesellschaft habe, äh, und ein, ein selbstlaufendes Geschäft habe, wo ich einmal im Quartal oder vielleicht auch einmal im Halbjahr vor Ort sein muss, dann ist das etwas, ähm, wo die Finanzverwaltung sich manchmal schwertut, weil das will man dann so nicht einsehen, äh, und weil man unterstellt: Na, die Geschäftsführung, die musst du hier aus Deutschland, äh, heraus betreiben, weil sonst funktioniert's ja nicht. Und da ist es dann an uns herauszuarbeiten, äh, dass erstens rein faktisch der Geschäftsführer, äh, hier in Deutschland nicht tätig geworden ist, zweitens das auch gar nicht erforderlich ist, weil die Art des Geschäftes eben so ist, dass er nicht ständig für das Unternehmen arbeiten muss, sondern es reicht, dass er, äh, wenn ich jetzt ein bisschen plakativ bin, äh, dass er zwei oder dreimal im Jahr dort nach dem Rechten sieht.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja, verstehe. Aber nichtsdestotrotz gibt's ja, ähm, also erst mal die Möglichkeit, im Ausland ein Unternehmen zu haben. Das ist sehr schön. Ähm, aber über-- Es gibt unter Umständen natürlich dann die Herausforderung, wenn Gewinnausschüttungen durchgeführt werden oder Gehälter gezahlt werden, wo diese dann zu versteuern sind.
Lars Kelterborn: Richtig.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Also insofern, ähm, ich weiß nicht, ob du dazu noch was sagen möchtest. Nicht dass der falsche Eindruck entsteht, ähm, dass man in einem Niedrigsteuerland die Gesellschaft errichten könne, von dort aus meinetwegen Online-Geschäfte durchführt, trotzdem in Deutschland noch weiterhin ansässig ist und dann, äh, von den niedrigen Steuersätzen profitiert. Ähm, auch da hat ja sicherlich der deutsche Staat irgendwelche Riegel vorgeschoben.
Lars Kelterborn: Ja, vollkommen richtig. Das hängt so 'n bisschen davon ab. Im Ergebnis ist es, äh, ist es so, dass, äh, die Besteuerungsrechte für, für Gehälter und auch Gewinnausschüttungen, äh, das werde ich gleich auseinanderhalten, äh, dass die dann in, in Deutschland, äh, liegen, unabhängig davon, ob wir ein Doppelbesteuerungsabkommen haben oder nicht. Das OECD-Musterabkommen sieht gerade für Gewinnausschüttungen, äh, standardmäßig vor, dass, äh, Gewinnausschüttungen, äh, dort, äh, das Besteuerungsrecht haben, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt, äh, um im DBA-Jargon zu bleiben, äh, hat. Und, äh, wenn das Deutschland ist, dann ist die Gewinnausschüttung einer Delaware-Gesellschaft oder einer zypriotischen Gesellschaft, äh, natürlich in Deutschland, äh, steuerpflichtig mit dem Abgeltungssteuersatz dann. Äh, ähm, wenn es, äh, wenn es jetzt nicht andere, äh, äh, Hinzurechnungsbesteuerungsfälle betrifft, äh, dann ist es der Abgeltungssteuersatz. Bei Gehältern ist es so: Wenn ich angestellt bin bei einer ausländischen Gesellschaft und, äh, meine, meine Arbeit, äh, dann ausschließlich im Ausland verrichte, da wo die Gesellschaft ist, dann kann es durchaus sein, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, äh, äh, dass ich im Ausland bezahlt werde, dort arbeite und mehr als hundertdreiundachtzig Tage. Da haben wir, da kommt diese Fehlvorstellung her.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Da schließt sich der Kreis, ja.
Lars Kelterborn: Da schließt sich der Kreis. Wenn ich diese drei Voraussetzungen kumulativ, also und die müssen alle drei erfüllt sein, äh, äh, erfülle, dann bleibt das Besteuerungsrecht für mein Gehalt im ausländischen Staat. Ähm, wenn das nicht der Fall ist, dann besteuert Deutschland auch das Gehalt.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Also zumindest beim Gehalt spielen die hundertdreiundachtzig Tage 'ne Rolle. Ansonsten, ähm, muss man da sehr vorsichtig sein, weil, äh, wenn dieses Geld, was gering versteuert wurde im Ausland, dann, äh, ausgeschüttet wird, landet es spätestens dann, landet es beim, äh, deutschen Geschäftsführer, Gesellschafter. Und insofern, ähm, ist tatsächlich, äh, kommt wieder die, deine ersten Ausführungen zum Tragen: Wo habe ich einen Wohnsitz? Und da muss man konsequent dann tatsächlich Deutschland verlassen, um von diesen Vorteilen zu profitieren, nachdem man die Hürden der Wegzugsbesteuerung umschifft hat, wozu wir ja auch einen Podcast gemacht haben.
Lars Kelterborn: Genau so ist es. Und bei der Frage, wann ich den Wohnsitz aufgegeben habe, äh, da scheiden sich in der Praxis, äh, entscheiden sich die Fälle, ähm, ob man, was wir sehr häufig dann leider beraten müssen, äh, strafrechtlich, äh, äh, sich verteidigen muss, weil die Finanzverwaltung behauptet, man hat den Wohnsitz eben nicht aufgegeben. Ähm, Wohnsitz aufgeben heißt halt, äh, wir sind da sehr klar in der Kommunikation, heißt halt wirklich die Zelte abbrechen in Deutschland. Also es reicht nicht, dass man sich abmeldet. Ja, das ist auch so eine Fehlvorstellung: „Ich hab mich doch abgemeldet." Ähm, ja, damit ist es nicht getan. Das Steuerrecht guckt nicht darauf, was formell melderechtlich passiert ist, sondern das Steuerrecht guckt immer das, was tatsächlich passiert ist. Und das heißt eben, die Wohnung, sei sie gemietet oder im Eigentum aufgeben. Wenn es Eigentum ist, dann am besten fremd vermieten, äh, oder leer stehen lassen. Wenn man's leer stehen lässt, äh, praktische, ganz praktische Hinweise. Ich war selber Finanzbeamter in meinem ersten Leben. Äh, man freut sich über Bilder, äh, und wenn die Wohnung fotografiert ist und wirklich leer steht, oder aber die Lagerräume, wo das eingelagert worden ist, was man nicht mehr braucht im Inland, äh, wenn das dokumentiert ist mit Verträgen über fünf Jahre, dann fällt es mir natürlich sehr viel leichter nachzuweisen, dass ich wirklich mit Sack und Pack die Zelte hier abgebrochen habe, als wenn ich einfach nur mehr oder weniger blank dastehe und sage: „Ja, ich bin dann halt umgezogen." Und, äh, ähm, wenn's nach Zypern geht, dann brauche ich auch keinen großen Schiffscontainer, nicht? Dann reicht's ja, wenn ich den Koffer packe. Äh, und da ist man dann, äh, in der, in der Nachweispflicht leider, äh, ähm, was, was die Aufgabe des, des Wohnsitzes angeht und da gehen einige Leute, äh, äh, fahrlässig um, äh.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Wie ist das denn ganz praktisch betrachtet, wenn noch, äh, äh, familiäre, äh, Kontakte bestehen? Also man hat hier zum Beispiel noch eine Lebensgefährtin, eine Ehefrau oder Kinder, die hier noch zur Schule gehen und ihr Abitur in Deutschland machen wollen. Ähm, ist das, hat das Auswirkungen auf den Wohnsitz?
Lars Kelterborn: Jetzt werden vielleicht der eine oder andere Zuhörer oder Zuhörerin werden vielleicht fast vom Stuhl fallen, aber die Scheidung ist ein steuerliches Gestaltungsmittel. Nein, das setze ich in Anführungszeichen ganz bewusst. Ähm, aber das ist ja das, was du ansprichst. Gerade wenn man, wenn man Familie hat, wenn man verheiratet, äh, ist. Unser Bundesfinanzhof, unser höchstes deutsches Steuergericht, äh, ständige Rechtsprechung. Ähm, es besteht 'ne Vermutung, dass der Lebensmittelpunkt dort ist, wo die Familie ist. Mit, mit anderen Worten, äh, wenn ich dem Finanzamt erklären möchte, äh, ich bin, ich bleib bei Zypern, nach Zypern gezogen, ähm, und meine Familie, meine schulpflichtigen Kinder, äh, sind noch in Deutschland. Ähm, ansonsten ist aber alles in, in, äh, was die Ehe angeht, äh, alles beim Besten. Dann, dann wird's schwierig, ähm, weil dann, äh, die, die dauerhafte Trennung fehlt. Denn wenn man seine Familie sehen möchte, äh, dann wird man das wahrscheinlich nicht an 'nem neutralen Ort, äh, machen, sondern man wird ins Familienheim gehen, um seine Kinder zu sehen, um die Ehefrau zu sehen. Und das reicht. Das reicht, um den Wohnsitz zu behalten. Also das, das funktioniert nicht. Man muss dann schon entweder mit der ganzen Familie wegziehen, äh, was mit minderjährigen Kindern praktisch häufig schwierig ist. Ähm, oder aber wenn die Fälle so liegen, man hat sich getrennt, man ist dauerhaft getrennt oder, oder man hat sich scheiden lassen, äh, dann, äh, dann kann man das, kann man das nachweisen. Aber, aber, ähm, was ich in Anführungszeichen gesetzt habe, das ist wichtig: Wenn man das Ganze, äh, nur zum Schein macht, ähm, gleichzeitig aber, obwohl man geschieden ist, äh, bei der Familie ein und ausgeht, weil außer der formalen Scheidung sich nichts geändert hat, dann kann das natürlich, äh, äh, dann mit der Finanzverwaltung auch schnell Ärger geben.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja. Es gibt ein, äh, Gerücht, dass, äh, die Steuerpflicht auch, ähm, mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängt. Also, äh, nach dem Motto: Ich muss ja nur meine deutsche Staatsbürgerschaft ablegen und dann bin ich hier nicht mehr steuerpflichtig. Was ist dazu zu sagen?
Lars Kelterborn: Ja, das hängt wahrscheinlich mit, äh, mit Rechtsregimen zusammen, die aber mit unserem deutschen nichts zu tun haben. Die Amerikaner, äh, das wissen viele, knüpfen ihre Steuerpflichten auch, nicht nur, aber eben auch an die Staatsbürgerschaft, ähm, und an den Wohnsitz. Auch in Amerika ist das so. Äh, in Deutschland ist das nicht so. Die Staatsbürgerschaft spielt für die Einkommensteuer, äh, überhaupt gar keine Rolle. Also jeder Staatsbürger dieser Welt, auch Nicht-Deutsch, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Mit anderen Worten: Wenn ich die Staatsbürgerschaft, die deutsche, abgebe, ähm, dann nützt mir das einkommensteuerrechtlich gar nichts. Ich bleibe unbeschränkt steuerpflichtig, äh, in der Bundesrepublik. Es gibt 'n kleinen Punkt im, im Erbschaftsteuergesetz, wo die Staatsbürgerschaft 'ne Rolle spielt. Ähm, wenn man, äh, in Länder zieht, die jetzt 'ne Erbschaftssteuer nicht kennen. In Teilen der Schweiz ist das so. In Österreich, das weiß man wahrscheinlich, äh, ist es auch so. Die Österreicher haben die Erbschaftssteuer abgeschafft. Dann haben wir, äh, auch da eine kleine Fußfessel, äh, äh, wie so viele im Steuerrecht, wenn man die Bundesrepublik verlassen möchte, nämlich, ähm, die unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht und Schenkungssteuerpflicht bleibt, äh, für fünf Jahre nach dem Wegzug, äh, noch erhalten, also sehr profiskalisch geregelt. Man sollte, äh, wenn man mit dem Gedanken spielt, also nicht so lange warten, bis man 85 und, äh, große Herzprobleme hat, dann könnte es eng werden mit den fünf Jahren. Ähm, aber wenn man frühzeitig wegzieht, die fünf Jahre schafft, äh, und das muss man auch wissen, äh, nicht nur der Schenker, der Erblasser wegzieht, sondern auch diejenigen, die begünstigt werden sollen, die dürfen auch nicht in Deutschland leben. Die müssen auch fünf Jahre raus sein. Äh, und das Vermögen, was vermacht werden soll, das darf auch nicht in Deutschland liegen. Also die ganze Wegzugsarie nützt wenig, wenn ein großes Immobilienportfolio, äh, hier im schönen Berlin, äh, noch vorhanden ist, ähm, dann greift der deutsche Fiskus bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eben auch zu.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Gut, also, äh, wir haben Event-- wir haben sogar einen, einen Tatbestand, wo die Staatsbürgerschaft greift, eben bei der Erbschaftssteuer. Für die, äh, Einkommensteuer ist es irrelevant. Also wir haben jetzt festgestellt, beim Gehalt und bei der Gewinnausschüttung greift der deutsche Fiskus zu, selbst wenn sich das Unternehmen im Ausland befindet, ähm, arbeitet, ein richtiges Unternehmen ist. Ähm- Jetzt könnte man ja auf die Idee kommen und sagen: "Ich schütte eben nicht aus." Dann ist das sozusagen mein, mein Sparschwein und, äh, dort, äh, sammle ich Gelder an, äh, ohne dass sie, äh, großartig besteuert wurden. Ist das eventuell 'ne Strategie?
Lars Kelterborn: Es kann eine Strategie sein, Stephan, unter sehr engen Voraussetzungen. Also wie immer im, im Steuerrecht ist es, äh, sehr kompliziert. Und, äh, wenn man solche Strukturen vorfindet, ähm, auch da hat das Außensteuergesetz dann, äh, etwas, das das Besteuerungssubstrat, äh, in Deutschland behalten soll oder zurückholen soll nach Deutschland, nämlich die Hinzurechnungsbesteuerung, die sogenannte. Äh, ich hab also eine ausländische Gesellschaft in einem Niedrigsteuer-, äh, -gebiet. Ähm, da, äh, war es lange so, dass, äh, Niedrigsteuer alles das war, was unter 25 % war. Was, und das bezeichnet für den deutschen Gesetzgeber, was schon bemerkenswert ist, weil die deutsche Körperschaftssteuer seit Langem bei 15 % ist. Ähm, also die Bundesrepublik Deutschland war nach der Definition selber ein Niedrigsteuerland.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Ja.
Lars Kelterborn: Ähm, aber das nur als kleine Anekdote. Ähm, wenn also dort ein, äh, ein niedrig besteuertes, äh, Gebiet vorliegt, ähm, und die Gesellschaft, die dort ansässig ist, äh, deutsch beherrscht ist, also die Mehrheit der Anteile bei Deutschen liegt, ähm, und, äh, die Gesellschaft passive Einkünfte, äh, äh, erwirtschaftet, ähm, dann wird fiktiv so getan, als seien die Gewinne, die dort erwirtschaftet und akkumuliert werden, als seien die ausgeschüttet worden.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Aha.
Lars Kelterborn: Und um das Ganze noch unattraktiver zu machen: Wir alle wissen, wenn Kapitalgesellschaften, äh, äh, Gewinne ausschütten in Form von Dividenden, dann, äh, haben wir die Abgeltungssteuer, 25 % plus Soli. Ähm, bei dieser Hinzurechnungsbesteuerung ist das leider nicht so. Nicht 25 % plus Soli, sondern persönlicher Steuersatz.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Oi. Das ist, äh, und passive Einkünfte hört sich auch schon so an, das sind genau die, die man im Ausland gut managen kann, weil sie halt auf gewisse, sage ich mal, Mechanismen zurückgreifen und eben kein aktives Geschäft erfordern. Was sind denn da zum Beispiel so gängige Beispiele, die dann eben nicht zu 'ner Steuerfreiheit führen?
Lars Kelterborn: Ja, es gibt da einen sehr umfangreichen Katalog im, im Paragraphen acht des Außensteuergesetz, wo das genau, äh, abgegrenzt ist. Ähm, aber wenn man, äh, typischerweise, was gerne gemacht wird, äh, auf die Idee kommt, dass man, äh, inländische, also deutsche Arbeitnehmer, äh, für die ausländische Gesellschaft arbeiten lässt, dann ist genau das so ein Punkt, äh, der dazu führt, äh, äh, dass, dass passive Einkünfte, äh, vorliegen. Vermögensverwaltung, äh, ist so ein ganz klassischer Punkt, äh, äh, der, der dazu führt, dass passive Einkünfte, äh, vorliegen. Dienstleistungen muss man sich anschauen. Dienstleistungen sind per se nicht passiv.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Mhm.
Lars Kelterborn: Ja, also auch da muss man sich angucken, was, was genau, äh, äh, beinhaltet die Dienstleistung. Und das sind so Strukturen, wo wir dann, äh, mit den Mandanten genau, äh, äh, beraten und, und auch strukturieren können, damit diese sehr teure, äh, äh, weil Dry Income, äh, äh, unter Umständen, ähm, Besteuerung eben gerade nicht greift, sondern dass man in den Katalog der aktiven Tätigkeiten hineinkommt und damit, äh, äh, ja die Gewinne dort verbleiben, nämlich bei der ausländischen Gesellschaft, dort, äh, mit, mit günstigen Steuersätzen besteuert wird und nicht so getan wird, als seien sie ausgeschüttet worden.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Wunderbar. Also wir haben einen breiten Strauß an zu beachtenden Regelungen. Wir haben die Wegzugsbesteuerung, wir haben die Hinzurechnungsbesteuerung, wir haben, äh, das Wohnsitzthema, die Betriebsstätte, ähm, wir haben Regelungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Also ein Minenfeld, wer sich nicht auskennt und insofern sehr ratsam, sich vorher mit jemandem zu unterhalten, der das schon mal gemacht hat. In diesem Sinne vielen Dank, Lars, dass du bei uns warst und, äh, vielen Dank auch an die Zuschauer und wenn Ihnen das gefallen hat, abonnieren Sie unseren Kanal und, äh, wir freuen uns darauf, weitere spannende Themen hier zu bearbeiten. Lieben Dank.
Lars Kelterborn: Vielen Dank, Stephan.
Prof. Dr. Stephan Knabe: Danke schön.